§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
- BGH, 07.12.2021 – 5 StR 187/21Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei ärztlichem Beschäftigungsverbot für eine Schöffin im Mutterschutz
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 – 1 Sa 702/22
- LAG Hessen, 13.06.2019 – 5 Sa 751/18Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 01.04.1999 – 5 Sa 1598/98Zitiert von 1
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Freiburg, 08.05.2025 – 1 Ca 16/25
- VG Schleswig, 23.04.2025 – 11 B 120/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 31.05.2023 – 11 Sa 570/22
13 Entscheidungen zu § 16 MuSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.