§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 16 MuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
- BGH, 07.12.2021 – 5 StR 187/21Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei ärztlichem Beschäftigungsverbot für eine Schöffin im Mutterschutz
- LAG Niedersachsen, 20.02.2023 – 1 Sa 702/22
- ArbG Aachen, 11.03.2021 – 1 Ca 3196/20Zitiert von 11
- LAG Hessen, 13.06.2019 – 5 Sa 751/18Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 01.04.1999 – 5 Sa 1598/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Freiburg, 08.05.2025 – 1 Ca 16/25
- VG Schleswig, 23.04.2025 – 11 B 120/24Zitiert von 1
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.