Gesetze / Mutterschutzgesetz

MuSchG

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

§ 15 § 17